
1. „Die CDU präsentiert eine Lösung für ein Problem, das es in Niedersachsen nicht gibt. Die Vorschläge sind zum Teil verfassungsrechtlich höchst bedenklich, weil Mimik und Gestik zum Beispiel beim Besuch einer Sportveranstaltung keinen sicherheitsrelevanten Aspekt haben.
2. Vieles von dem, was die CDU fordert, ist heute schon gesetzlich geregelt, andere Forderungen werden sich verfassungsrechtlich und tatsächlich nicht umsetzen lassen, und sind populistisch. Bei einer Sportveranstaltung mit mehreren Tausend Zuschauern ist es beispielsweise kaum vorstellbar, dass jeder einzelne Besucher während der gesamten Veranstaltung auf Verstöße gegen ein Verhüllungsverbot kontrolliert werden kann.
3. Beispiel für bestehende Regelungen: Niedersachsen hat bereits seit Ende des Jahres 2011 eine gesetzliche Regelung, die für Beamtinnen und Beamte ein Verbot der Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes vorsieht. § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes lautet seitdem: „Beamtinnen und Beamte dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“ Diese Regelung gilt für das Tarifpersonal entsprechend. Das galt also schon zu Zeiten des CDU-Innenministers Schünemann.
4. Richter haben heute schon die Möglichkeit, vollverschleierten Angeklagten oder Zeugen diese Verschleierung zu untersagen, da Richter das Hausrecht im Gerichtssaal haben.
5. Der Bundestag wird sich in 1. Lesung am Donnerstag, 9. März, mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung befassen, in dem Änderungen unter anderem des Bundesbeamtengesetzes und des Soldatengesetzes ähnlich zur Regelung im Niedersächsischen Beamtengesetz vorgesehen sind (Verhüllungsverbot im Dienst). Darüber hinaus will die Bundesregierung im Bundeswahlgesetz regeln, dass die Mitglieder der Wahlorgane (wie z. B. Wahlleiter) in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen.“