Allgemeines zum Landtag

Verfassungsrechtliche Stellung – Der Landtag als Sprachrohr des Volkes

Als gewählte Vertretung des Volkes ist der Landtag das oberste Verfassungsorgan des Landes Niedersachsen. Er allein verabschiedet die Landesgesetze, beschließt den Landeshaushalt und wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Außerdem wirkt der Landtag an der Regierungsbildung mit und kontrolliert die Landesregierung.

Das Leineschloss in Hannover – Sitz des Niedersächsischen Landtages

Wir leben in einer mittelbaren – repräsentativen – Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen, z. B. Volksentscheiden, im Übrigen von den Verfassungsorganen des Landes ausgeübt: dem Organ der Gesetzgebung (Landtag), dem Organ der vollziehenden Gewalt (Landesregierung und unterstellte Behörden) und denen der Rechtsprechung (Staatsgerichtshof und übrige Gerichte). Unter ihnen hat der Landtag eine herausgehobene Stellung: Er wird als einziges dieser Verfassungsorgane unmittelbar vom Volk gewählt.

Der Landtag ist Gesetzgebungsorgan, weil er die Landesgesetze für Niedersachsen verabschiedet. Er ist Repräsentationsorgan, weil er das gesamte Volk vertritt. Zugleich ist er Transformationsorgan, weil er die unterschiedlichen Auffassungen und Interessen der Bürgerinnen und Bürger in rechtlich wirksame, staatslenkende Entscheidungen umsetzt. Er ist Wahlorgan, weil seine Abgeordneten die Mitglieder anderer Staatsorgane wählen (Landesregierung, Staatsgerichtshof, Landesrechungshof, Datenschutzbeauftragte). Und er ist Kontrollorgan, weil er mit verschiedenen Instrumenten die Landesregierung und deren Verwaltung kontrolliert.

Aufgaben und Rechte – Wer Pflichten hat, braucht Rechte

Der Landtag hat jede Menge Aufgaben. Er verabschiedet Gesetze; er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium des Landtages, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die Mitglieder des Staatsgerichtshofes, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidenten/-innen des Landesrechnungshofs und die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz; er bildet Ausschüsse, beschließt den jährlichen Landeshaushalt, bestätigt und kontrolliert die Landesregierung. Für diese Aufgaben ist die Volksvertretung unseres Landes mit besonderen Rechten ausgestattet, die dafür sorgen, dass sie nicht entmachtet werden kann. Dazu gehören das Selbstversammlungsrecht, das Geschäftsordnungsrecht, das Wahlprüfungsrecht, das Auflösungsrecht, das Untersuchungsrecht sowie das Auskunfts- und Fragerecht

Für die ungehinderte Wahrnehmung seiner Aufgaben muss das Parlament in allen Entscheidungen von der Landesregierung unabhängig sein. Deshalb stattet die Niedersächsische Verfassung den Landtag mit einer Reihe besonderer Rechte aus.

Zum Beispiel mit dem Selbstversammlungsrecht, nach dem der Landtag den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen selbst bestimmt. Was daran so Besonderes ist? Dieses Recht garantiert immerhin, dass niemand – auch nicht die Landesregierung – dem Landtag vorschreiben kann, ob und wann sich dieser mit einem Thema befasst.

Ähnliches gilt für das Geschäftsordnungsrecht. Es bedeutet, dass niemand dem Landtag die Regeln der parlamentarischen Beratung aufzwingen kann. Nur der Landtag selbst bestimmt die Geschäftsordnung des Parlaments, die Vorschriften über Aufgaben und Zusammensetzung des Präsidiums enthält, oder die Ordnung der Plenar- und Ausschusssitzungen. Sie ist eine Art Gebrauchsanweisung für den Parlamentsbetrieb, die zu Beginn jeder Legislaturperiode vom Landtag verabschiedet wird.

Das Wahlprüfungsrecht befugt den Landtag, auf Antrag die Gültigkeit einer Landtagswahl zu prüfen und über die bei ihm eingelegten Wahleinsprüche zu entscheiden. Weiter hat der Landtag das Recht, sich zum Zwecke von Neuwahlen aufzulösen.

Vom Auflösungsrecht kann der Landtag durch Beschluss einer einfachen Mehrheit Gebrauch machen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages oder nach dem Rücktritt einer Landesregierung die neue Regierungsbildung nicht zu Stande kommt. Ohne diesen konkreten Grund kann sich der Landtag nur dann auflösen, wenn zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Mehrheit aller Mitglieder es beschließen.

 

Die SPD-Landtagsfraktion der 18. Wahlperiode im Plenarsaal des Niedersächsischen Landtages

Stellung der Abgeordneten – Volksvertreter haben ein „freies Mandat“

Nach der Verfassung vertreten die Mitglieder des Landtages das ganze Volk – und nicht nur ihre eigenen Wählerinnen und Wähler. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Um ein solch „freies Mandat“ wahrnehmen zu können, gewährt die Verfassung Abgeordneten besondere Schutz-, Teilnahme- und Mitwirkungsrechte. Dieser Sonderstatus ist allerdings kein Freibrief. So kann ein Mitglied des Landtages auch vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden, wenn es seine Position gewinnsüchtig missbraucht.

Die Schutzrechte – Bangemachen gilt nicht
Wer in ein Parlament gewählt wird, soll frei von Zwang und Einschüchterung politisch handeln können. Diesem Ziel dienen die Schutzrechte für die Abgeordneten: Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht und Behinderungsverbot. Indem sie die einzelnen Abgeordneten vor unzulässiger Einflussnahme bewahren, sichern die Schutzrechte die Arbeitsfähigkeit des Landtages. Allerdings kann der Landtag eines seiner Mitglieder vor dem Staatsgerichtshof anklagen, wenn es seine besondere Stellung gewinnsüchtig missbraucht.

Teilnahme- und Mitwirkungsrechte – Niemand muss draußen bleiben
Ein Landtagsmitglied darf an allen Sitzungen und Abstimmungen des Landtages teilnehmen. Um initiativ zu werden, muss es sich allerdings in vielen Fällen parlamentarische Partner suchen: So sind mindestens zehn Abgeordnete erforderlich, um einen Gesetzentwurf einzubringen oder eine „Große Anfrage“ an die Landesregierung zu richten. Mit dieser Beschränkung der Mitwirkungsrechte schützt sich der Landtag vor der Selbstlähmung durch eine Unzahl von Anträgen, die ohnehin keine Mehrheit fänden.

Die Abgeordnetendiäten – Fulltime-Job mit angemessenem Einkommen
Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Diäten), die ihre Unabhängigkeit sichern soll. Diese Regelung gehört wie die Indemnität oder Immunität zu den Schutzrechten der Abgeordneten. Dahinter steht der berechtigte Anspruch der Öffentlichkeit, dass Volksvertreter unabhängig sein sollen. Ohne Diäten könnten nur Personen mit Vermögen oder hohen Einkünften ein Mandat wahrnehmen. In diesem Fall wäre die Mehrheit der Bevölkerung vom Parlament ausgeschlossen. Die Höhe der Diäten beschließt der Landtag.

 

Quelle:http://www.landtag-niedersachsen.de/aufgaben_des_landtages/, zuletzt gesehen am 27.10.2017