Wer Pflichten hat, braucht Rechte
Der Landtag hat jede Menge Aufgaben. Er verabschiedet Gesetze; er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium des Landtages, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die Mitglieder des Staatsgerichtshofes, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidenten/-innen des Landesrechnungshofs und die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz; er bildet Ausschüsse, beschließt den jährlichen Landeshaushalt, bestätigt und kontrolliert die Landesregierung. Für diese Aufgaben ist die Volksvertretung unseres Landes mit besonderen Rechten ausgestattet, die dafür sorgen, dass sie nicht entmachtet werden kann. Dazu gehören das Selbstversammlungsrecht, das Geschäftsordnungsrecht, das Wahlprüfungsrecht, das Auflösungsrecht, das Untersuchungsrecht sowie das Auskunfts- und Fragerecht
Für die ungehinderte Wahrnehmung seiner Aufgaben muss das Parlament in allen Entscheidungen von der Landesregierung unabhängig sein. Deshalb stattet die Niedersächsische Verfassung den Landtag mit einer Reihe besonderer Rechte aus.
Zum Beispiel mit dem Selbstversammlungsrecht, nach dem der Landtag den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen selbst bestimmt. Was daran so Besonderes ist? Dieses Recht garantiert immerhin, dass niemand – auch nicht die Landesregierung – dem Landtag vorschreiben kann, ob und wann sich dieser mit einem Thema befasst.

Ähnliches gilt für das Geschäftsordnungsrecht. Es bedeutet, dass niemand dem Landtag die Regeln der parlamentarischen Beratung aufzwingen kann. Nur der Landtag selbst bestimmt die Geschäftsordnung des Parlaments, die Vorschriften über Aufgaben und Zusammensetzung des Präsidiums enthält, oder die Ordnung der Plenar- und Ausschusssitzungen. Sie ist eine Art Gebrauchsanweisung für den Parlamentsbetrieb, die zu Beginn jeder Legislaturperiode vom Landtag verabschiedet wird.
Das Wahlprüfungsrecht befugt den Landtag, auf Antrag die Gültigkeit einer Landtagswahl zu prüfen und über die bei ihm eingelegten Wahleinsprüche zu entscheiden. Weiter hat der Landtag das Recht, sich zum Zwecke von Neuwahlen aufzulösen.
Vom Auflösungsrecht kann der Landtag durch Beschluss einer einfachen Mehrheit Gebrauch machen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages oder nach dem Rücktritt einer Landesregierung die neue Regierungsbildung nicht zu Stande kommt. Ohne diesen konkreten Grund kann sich der Landtag nur dann auflösen, wenn zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Mehrheit aller Mitglieder es beschließen.
Quelle: http://www.landtag-niedersachsen.de/aufgaben_und_rechte_des_landtages/, zuletzt gesehen am 27.10.2017